-
»JEDER HAT DAS RECHT AUF
LEBEN, FREIHEIT UND SICHER-
HEIT DER PERSON.«
Bild: © picture alliance/akg-images
Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
15. Mai 1984: 35 Vietnames*innen werden
nach mehreren Tagen auf hoher See gerettet.
Sie zählen zu den »Boat People« – Flüchtende
vor den Folgen des Vietnamkriegs.
-
Das Recht
auf Rechte
Die Etablierung der
Menschenrechte Teil II
Nach dem Ende des 2. Weltkriegs wird die Univer-
salisierung der Menschenrechte entschieden wei-
ter vorangetrieben, ihre Verankerung soll ab sofort
nicht mehr nur den einzelnen Nationalstaaten
überantwortet sein. Von entscheidender Bedeutung
ist hier die Allgemeine Erklärung der Menschen-
rechte (1948). Weitere Meilensteine sind die Euro-
päische Menschenrechtskonvention (1950) und die
Genfer Flüchtlingskonvention (1951). Eine wichtige
Bedeutung für die Verankerung zentraler Grund-
werte innerhalb der EU hat auch der Vertrag über
die Europäische Union (2009). Aktuell enthält auch
der UN-Migrationspakt (Global Compact for Migra-
tion, 2018) Aspekte zur Sicherung von Menschen-
rechten auf internationaler Ebene.
-
Franklin D. Roosevelts Rede
von den vier Freiheiten
Bereits Jahre vor der Gründung der Vereinten Nationen,
der USA Franklin D. Roosevelt in seiner State of the Union
Adress am 6. Januar 1941 (die alljährliche State of the
Union Adress ist eine institutionalisierte Regierungserklä-
rung des US-Präsidenten vor den Kammern des US-Kon-
gresses) dafür, dass die so genannten Westmächte unter
Führung der USA als Garanten der Demokratie vier Grund-
freiheiten für alle Menschen zu garantieren hätten.
»Von der Zukunft, die wir zu
einer Zukunft der Sicherheit
machen wollen, erhoffen wir
eine Welt, die sich auf vier
entscheidende Freiheiten der
Menschheit gründet.«
(Franklin D. Roosevelt)
Video:
https://youtu.be/ILwdecBs5Uo
Franklin D. Roosevelt, State of
the Union Adress, 6. Januar 1941
-
1948
Eleanor Roosevelt – die First
Lady der Menschenrechte
Als Botschafterin der USA bei den
Vereinten Nationen wurde sie 1946
Vorsitzende der UNO-Menschen-
rechtskommission. In dieser Funk-
tion hat sie die Erklärung der Men-
schenrechte verhandelt und maß-
geblich mitgestaltet.
Die Allgemeine
Erklärung der
Menschenrechte
1948: Annähernd 160 Jahre nach der Erklärung der
Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich wird der
Gedanke der universellen Gültigkeit der Menschen-
rechte von den Vereinten Nationen (UN) explizit
erneut aufgenommen.
Vorläufer der Allgemeinen Erklärung war die Charta
der Vereinten Nationen (1945), die bereits während
des 2. Weltkriegs entwickelt wurde.
Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte (PDF)
Link:
-
»Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
1949
Artikel 1, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
»Niemand darf der Folter
oder grausamer, unmensch-
licher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe un-
terworfen werden.«
Artikel 5, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
1950: Europäische Menschen-
rechtskonvention
Fünf Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs
verabschiedete der Europarat die Euro-
päische Menschenrechtskonvention.
Damit wurde zum ersten Mal in Europa
ein völkerrechtlich verbindlicher Grund-
rechteschutz geschaffen, den jede und
jeder Einzelne vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte einkla-
gen kann.
-
Einsatz der privaten Rettungsorganisation
Sea-Watch im Mittelmeer
1951: Die Genfer
Flüchtlingskonvention
Das »Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge«, wie der eigentliche Titel der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) lautet, ist bis heute
das wichtigste internationale Dokument für den
Flüchtlingsschutz. Die Konvention legt fest, wer
ein Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz,
welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder
er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte.
146 Staaten sind der Genfer Flüchtlingskonven-
tion beigetreten. Zentrale Bestimmungen sind
unter anderem die Straffreiheit der illegalen Ein-
reise von Flüchtlingen (Art. 31), der Schutz vor
Zurückweisung (Non Refoulement, Art. 33), Schutz
vor Diskriminierung (Art. 3), Religionsfreiheit
(Art. 4) und der freie Zugang zu Gerichten (Art. 16).
Der zentrale Grundsatz der Nichtzurückweisung
wird von Europäischen Staaten und auch von
Deutschland zunehmend unterlaufen.
-
2018
Der UN-Migrationspakt
Der »Global Compact for Migration« soll zur
Sicherung von Menschenrechten im Zeitalter
weltweiter Migration beitragen und beruht
vor allem auf Selbstverpflichtung der unter-
zeichnenden Staaten. 152 Staaten haben ihn
am 19. Dezember 2018 verabschiedet. Nicht
zugestimmt oder sich enthalten haben z.B.
Polen, die Tschechische Republik, Ungarn,
Italien, Österreich, die USA und Israel.
2009
»Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind Achtung
der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit,
Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte.«
Artikel 2, Vertrag über die Europäische Union