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  • »JEDER HAT DAS RECHT AUF
    LEBEN, FREIHEIT UND SICHER-
    HEIT DER PERSON.«
    Bild: © picture alliance/akg-images
    Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
    15. Mai 1984: 35 Vietnames*innen werden
    nach mehreren Tagen auf hoher See gerettet.
    Sie zählen zu den »Boat People« – Flüchtende
    vor den Folgen des Vietnamkriegs.
  • Das Recht
    auf Rechte
    Die Etablierung der
    Menschenrechte Teil II
    Nach dem Ende des 2. Weltkriegs wird die Univer-
    salisierung der Menschenrechte entschieden wei-
    ter vorangetrieben, ihre Verankerung soll ab sofort
    nicht mehr nur den einzelnen Nationalstaaten
    überantwortet sein. Von entscheidender Bedeutung
    ist hier die Allgemeine Erklärung der Menschen-
    rechte (1948). Weitere Meilensteine sind die Euro-
    päische Menschenrechtskonvention (1950) und die
    Genfer Flüchtlingskonvention (1951). Eine wichtige
    Bedeutung für die Verankerung zentraler Grund-
    werte innerhalb der EU hat auch der Vertrag über
    die Europäische Union (2009). Aktuell enthält auch
    der UN-Migrationspakt (Global Compact for Migra-
    tion, 2018) Aspekte zur Sicherung von Menschen-
    rechten auf internationaler Ebene.
  • Franklin D. Roosevelts Rede
    von den vier Freiheiten
    Bereits Jahre vor der Gründung der Vereinten Nationen,
    der USA Franklin D. Roosevelt in seiner State of the Union
    Adress am 6. Januar 1941 (die alljährliche State of the
    Union Adress ist eine institutionalisierte Regierungserklä-
    rung des US-Präsidenten vor den Kammern des US-Kon-
    gresses) dafür, dass die so genannten Westmächte unter
    Führung der USA als Garanten der Demokratie vier Grund-
    freiheiten für alle Menschen zu garantieren hätten.
    »Von der Zukunft, die wir zu
    einer Zukunft der Sicherheit
    machen wollen, erhoffen wir
    eine Welt, die sich auf vier
    entscheidende Freiheiten der
    Menschheit gründet.«
    (Franklin D. Roosevelt)
    Video:
    https://youtu.be/ILwdecBs5Uo
    Franklin D. Roosevelt, State of
    the Union Adress, 6. Januar 1941
  • 1948
    Eleanor Roosevelt – die First
    Lady der Menschenrechte
    Als Botschafterin der USA bei den
    Vereinten Nationen wurde sie 1946
    Vorsitzende der UNO-Menschen-
    rechtskommission. In dieser Funk-
    tion hat sie die Erklärung der Men-
    schenrechte verhandelt und maß-
    geblich mitgestaltet.
    Die Allgemeine
    Erklärung der
    Menschenrechte
    1948: Annähernd 160 Jahre nach der Erklärung der
    Menschen- und Bürgerrechte in Frankreich wird der
    Gedanke der universellen Gültigkeit der Menschen-
    rechte von den Vereinten Nationen (UN) explizit
    erneut aufgenommen.
    Vorläufer der Allgemeinen Erklärung war die Charta
    der Vereinten Nationen (1945), die bereits während
    des 2. Weltkriegs entwickelt wurde.
    Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung
    der Menschenrechte (PDF)
    Link:
  • »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten
    und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.«
    1949
    Artikel 1, Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
    »Niemand darf der Folter
    oder grausamer, unmensch-
    licher oder erniedrigender
    Behandlung oder Strafe un-
    terworfen werden.«
    Artikel 5, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
    1950: Europäische Menschen-
    rechtskonvention
    Fünf Jahre nach Ende des 2. Weltkriegs
    verabschiedete der Europarat die Euro-
    päische Menschenrechtskonvention.
    Damit wurde zum ersten Mal in Europa
    ein völkerrechtlich verbindlicher Grund-
    rechteschutz geschaffen, den jede und
    jeder Einzelne vor dem Europäischen
    Gerichtshof für Menschenrechte einkla-
    gen kann.
  • Einsatz der privaten Rettungsorganisation
    Sea-Watch im Mittelmeer
    1951: Die Genfer
    Flüchtlingskonvention
    Das »Abkommen über die Rechtsstellung der
    Flüchtlinge«, wie der eigentliche Titel der Genfer
    Flüchtlingskonvention (GFK) lautet, ist bis heute
    das wichtigste internationale Dokument für den
    Flüchtlingsschutz. Die Konvention legt fest, wer
    ein Flüchtling ist, welchen rechtlichen Schutz,
    welche Hilfe und welche sozialen Rechte sie oder
    er von den Unterzeichnerstaaten erhalten sollte.
    146 Staaten sind der Genfer Flüchtlingskonven-
    tion beigetreten. Zentrale Bestimmungen sind
    unter anderem die Straffreiheit der illegalen Ein-
    reise von Flüchtlingen (Art. 31), der Schutz vor
    Zurückweisung (Non Refoulement, Art. 33), Schutz
    vor Diskriminierung (Art. 3), Religionsfreiheit
    (Art. 4) und der freie Zugang zu Gerichten (Art. 16).
    Der zentrale Grundsatz der Nichtzurückweisung
    wird von Europäischen Staaten und auch von
    Deutschland zunehmend unterlaufen.
  • 2018
    Der UN-Migrationspakt
    Der »Global Compact for Migration« soll zur
    Sicherung von Menschenrechten im Zeitalter
    weltweiter Migration beitragen und beruht
    vor allem auf Selbstverpflichtung der unter-
    zeichnenden Staaten. 152 Staaten haben ihn
    am 19. Dezember 2018 verabschiedet. Nicht
    zugestimmt oder sich enthalten haben z.B.
    Polen, die Tschechische Republik, Ungarn,
    Italien, Österreich, die USA und Israel.
    2009
    »Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind Achtung
    der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit,
    Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte.«
    Artikel 2, Vertrag über die Europäische Union